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XII. Kooperation der Parteien

1. Allgemeines

Diese Koalitionsvereinbarung gilt für die Dauer der 14. Wahlperiode. Die Koalitionspartner verpflichten sich, diese Vereinbarung in Regierungshandeln umzusetzen. Beide Partner tragen für die gesamte Politik der Koalition gemeinsam Verantwortung.

Die Koalitionspartner werden ihre Arbeit in Parlament und Regierung laufend und umfassend miteinander abstimmen und zu Verfahrens-, Sach- und Personalfragen Konsens herstellen.

Die Koalitionspartner bilden einen Koalitionsausschuß. Er berät Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die zwischen den Koalitionspartnern abgestimmt werden müssen, und führt in Konfliktfällen Konsens herbei. Ihm gehören 8 Mitglieder je Koalitionspartner an. Er tritt auf Wunsch eines Koalitionspartners zusammen.

2. Arbeit im Bundestag

Im Bundestag und in allen von ihm beschickten Gremien stimmen die Koalitionsfraktionen einheitlich ab. Das gilt auch für Fragen, die nicht Gegenstand der vereinbarten Politik sind. Wechselnde Mehrheiten sind ausgeschlossen.

Über das Verfahren und die Arbeit im Parlament wird Einvernehmen zwischen den Koalitionsfraktionen hergestellt. Anträge, Gesetzesinitiativen und Anfragen auf Fraktionsebene werden gemeinsam oder, im Ausnahmefall, im gegenseitigen Einvernehmen eingebracht. Die Koalitionsfraktionen werden darüber eine Vereinbarung treffen.

3. Arbeit im Kabinett

Im Kabinett wird in Fragen, die für einen Koalitionspartner von grundsätzlicher Bedeutung sind, keine Seite überstimmt. Ein abgestimmtes Verhalten in Gremien der EU wird sichergestellt.

In allen Ausschüssen des Kabinetts und in allen vom Kabinett beschickten Gremien sind beide Koalitionspartner vertreten, sofern es die Anzahl der Vertreter des Bundes zuläßt. Die Besetzung von Kommissionen, Beiräten usw. beim Kabinett erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen, wobei dem Stärkeverhältnis der Partner Rechnung getragen wird.

4. Zuschnitt des Kabinetts

Dem Bundeskanzler obliegt die Organisationsgewalt. Größere Änderungen des Ressortszuschnitts innerhalb der Wahlperiode werden zwischen den Koalitionspartnern einvernehmlich geregelt.

5. Personelle Vereinbarungen

Die Koalitionspartner vereinbaren, Gerhard Schröder (SPD) zum Bundeskanzler zu wählen.

Das Amt des Vizekanzlers wird durch Joschka Fischer (Bündnis 90/Die GRÜNEN) ausgeübt.

Die SPD stellt die Leitung folgender Ministerien:

Bundesministerium des Innern
Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Finanzen
Bundesministerium für Wirtschaft
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Bundesministerium der Verteidigung
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen, Städtebau und Verkehr
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Das Bündnis 90/Die GRÜNEN stellt die Leitung folgender Ministerien:

Auswärtiges Amt
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Bundesministerium für Gesundheit

Das Vorschlagsrecht für beamtete und Parlamentarische Staatssekretäre sowie Staatsminister liegt bei den jeweiligen Bundesministern. Die SPD hat das Vorschlagsrecht für einen Staatsminister im Auswärtigen Amt, BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN das Vorschlagsrecht für die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Bei Änderungen in diesen Fällen bleibt das Vorschlagsrecht bei den Parteien der Amtsinhaber.

Das Vorschlagsrecht für die 1999 vakant werdende deutsche Position in der EU-Kommission liegt bei Bündnis 90/Die GRÜNEN.

Die Koalitionspartner werden mit einem gemeinsamen Personalvorschlag in die Bundespräsidentenwahl 1999 gehen. Das Vorschlagsrecht liegt bei der SPD.

Bonn, den 20. Oktober 1998

Für die Für
Sozialdemokratische ParteiDeutschlands BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN
Gerhard Schröder
Oskar Lafontaine
Christine Bergmann
Heidemarie Wieczorek-Zeul
Joschka Fischer
Jürgen Trittin
Gunda Röstel
Kerstin Müller

 

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